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TV Zusatzversorgung, Brot- u. Backwarenindustrie, alte B ... / § 1 Leistungsgewährung

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1.)

Die "Zusatzversorgungskasse" gewährt Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente

oder

zum Altersruhegeld

im Sinne der sozialen Rentenversicherung. Eine Leistungspflicht tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein Arbeitnehmer nach dem 31.12.1971

a)

erstmalig eine der oben genannten Renten erhält, und

b)

die Wartezeit erfüllt hat.

2.)

Die Zahlung von Leistungen der "Zusatzversorgungskasse" beginnt ab 1.1.1972.

3.)

Alle Leistungen werden vierteljährlich nachträglich für jeweils 3 Monate gezahlt.

4.)

Die Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente und zum Altersruhegeld werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 1 Ziff. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Zahlungsvierteljahres gewährt, in dem der Versicherte stirbt oder die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen.

5.)

Die Beihilfe wird im Regelfall bei Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt (Altersruhegeld). Eine vorzeitige Gewährung von Altersruhegeld aus der Sozialversicherung löst

a)

bei Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersruhegeld bei Arbeitslosigkeit, Altersruhegeld bei Frauen),

b)

bei Vollendung des 62. Lebensjahres (Altersruhegeld für Schwerbehinderte, Erwerbsunfähige, Berufsunfähige)

c)

bei Vollendung des 63. Lebensjahres (Flexibles Altersruhegeld)

einen Anspruch auf Beihilfegewährung aus.

Die Bestimmungen des § 2 sind dann als erfüllt anzusehen, wenn die dort festgelegten Wartezeiten bis zum Beginn des vorzeitigen Altersruhegeldanspruchs abgeleistet wurden.

6.)

Die Zahlung der Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente endet mit dem Ablauf des Zahlungsvierteljahres, in dem der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gegenüber dem Versicherungsträger weggefallen ist.

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