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TV Zusatzversorgung, Betonsteingewerbe, Nordwestdeutschl ... / § 11 Wartezeit

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(1) Als Wartezeit gelten

 

a)

alle Zeiten der Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne von § 2 Abschnitt II der Kassensatzung, sofern in Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist;

 

b)

Zeiten nach Abs. 6;

 

c)

Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses in einem der in § 2 Abschnitt II der Kassensatzung bezeichneten Betriebe;

 

d)

Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfaßt werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Buchst. a) bis c) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.

 

(2) Tätigkeitszeiten

  • ab 1. Januar 1958 als gewerblicher Arbeitnehmer, Polier oder Schachtmeister in einem Betrieb im Sinne von § 2 Abschnitt II Nr. 1 (Baugewerbe) der Kassensatzung (im Land Berlin ab 1. Januar 1959, im Saarland ab 6. Juli 1959),
  • ab 1. Dezember 1973 als gewerblicher Arbeitnehmer oder Meister in einem Betrieb im Sinne von § 2 Abschnitt II Nr. 2 (Betonsteingewerbe Berlin) der Kassensatzung,
  • ab 1. Januar 1976 als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb im Sinne von § 2 Abschnitt II Nr. 3 (Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands) der Kassensatzung,
  • ab 1. Januar 1976 als technischer oder kaufmännischer Angestellter in einem Betrieb im Sinne von § 2 Abschnitt II der Kassensatzung
  • ab 1. Januar 1990 als technischer oder kaufmännischer Angestellter, Polier oder Meister mit einer regelmäßigen w...

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