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TV Zusatzversorgung, Betongewerbe, Nordwestdeutschland, ... / §§ 19 - 23 Dritter Abschnitt Aufbringung der Mittel

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§ 19 Finanzierung der unbefristeten Leistungen

 

(1) Zur Finanzierung der Leistungen gem. § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 muß der Arbeitgeber für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, einen Beitrag von 0,106 DM, ab dem 1. April 1995 einen Beitrag von 0,15 DM, ab dem 1. April 1997 einen Beitrag von 0,17 DM und ab dem 1. April 1999 einen Beitrag von 0,19 DM an die Kasse abführen.

 

(2) Zur Finanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Leistungen muß der Arbeitgeber für jeden Angestellten monatlich 23,00 DM, ab dem 1. April 1995 monatlich 30,54 DM, ab dem 1. April 1997 monatlich 34, 62 DM und ab dem 1. April 1999 monatlich 38,70 DM an die Kasse abführen. Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als einen Monat, ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des jeweiligen Beitrags an die Kasse zu zahlen.

§ 20 Finanzierung der befristeten Leistungen

 

(1) Die Teilbeträge

a) der Ergänzungsbeihilfe gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 in Höhe von 11,– DM,
b) der Ergänzungsbeihilfe gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 nach Erfüllung einer Wartezeit von
  180 Monaten in Höhe von 21,– DM,
  240 Monaten in Höhe von 36,– DM,
  330 Monaten in Höhe von 46,– DM,
  440 Monaten in Höhe von 56,– DM,
c) des gem. § 5 Abs. 2 zu zahlenden unverfallbaren Teiles der Ergänzungsbeihilfe nach Erfüllung einer Wartezeit von
  120 Monaten in Höhe von 2,20 DM,
  180 Monaten in Höhe von 4,20 DM,
  240 Monaten in Höhe von 18,– DM,
  330 Monaten in Höhe von 23,– DM,
  360 Monaten in Höhe von 36,80 DM,
  440 Monaten in Höhe von 44,80 DM

werden gem. § 18 Abs. 3 aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Kasse unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.

 

(2) Zur Finanzierung des restlichen Teiles der Ergänzungsbeihilfe hat die Kasse gegen den Arbeitgeber einen Beitragsanspruch. Er beträgt für jede lohnzahlungspflichtige Stunde eines gewerbli...

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