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TV Zusatzversorgung, Baugewerbe, alte Bundesländer, 28.1 ... / § 6 Unverfallbarkeit des Leistungsanspruches und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

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(1) Scheidet ein Versicherter aus dem Baugewerbe im Sinne des § 3 Abs. 7 nach dem 21. Dezember 1974 und vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so behält er eine Anwartschaft auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b), wenn er bei seinem Ausscheiden aus dem Baugewerbe

 

a)

das 35. Lebensjahr vollendet hat und

 

b)

mindestens 10 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Betrieb (Unternehmen) des Baugewerbes gestanden hat.

 

(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfe beträgt

20% der Beihilfe, wenn der Versicherte mindestens 10 Jahre,

50% der Beihilfe, wenn der Versicherte mindestens 20 Jahre,

80% der Beihilfe, wenn der Versicherte mindestens 30 Jahre

Wartezeit (§ 5 Abs. 1 und 2) zurückgelegt hat.

 

(3) Scheidet ein Versicherter aus dem Baugewerbe i.S. von § 3 Abs. 7 aus, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt. Das Versicherungsverhältnis bleibt während des Vorruhestandes nach dem Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe bestehen.

 

(4) Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Baugewerbe im Sinne von § 3 Abs. 7 aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt. Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 4 gewährt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt auch dann wieder auf, wenn der Arbeitnehmer aus dem Baugewerbe i.S. von § 3 Abs. 7 ausgeschieden und der Versicherungsfall innerhalb der ersten zwölf Monate nach diesem Ausscheiden eingetreten ist.

 

(5) Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für das Hinterbliebenengeld gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. c).

 

(6) Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve...

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