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TV zur Regelung eines Mindestlohnes, Maler- u. Lackierer ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV zur Regelung eines Mindestlohnes, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik, 25.10.2012 (AVE-Anfang: 01.05.2013; AVE-Ende: 30.04.2014)

Nummer: 14201.513

Klassifizierung: Mindestlohn-TV

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 25. Oktober 2012

Vorgänger: 14201.498

Nachfolger: 14201.517

AVE
AVE Anfang 01. Mai 2013
AVE Ende 30. April 2014

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 29. April 2013

Bemerkung

a) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

Vom 24. April 2013

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Malerund Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. Oktober 2012, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saa...

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