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TV zur Regelung der Mindeststundenvergütungen, Gerüstbau ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV zur Regelung der Mindeststundenvergütungen, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik, 01.08.2023 (AVE-Anfang: 01.12.2023; AVE-Ende: 30.09.2025)

Nummer: 143000100133

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Gerüstbauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 01. August 2023

Vorgänger: 143000100128

Nachfolger: 143000100134

AVE
AVE Anfang 01. Dezember 2023
AVE Ende 30. September 2025

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B1 vom 11. Oktober 2023

Bemerkung

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

Bekanntmachung über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für das Gerüstbauer-Handwerk und den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk

Vom 4. Oktober 2023

I.

Der Bundesverband Gerüstbau e. V., Rösrather Straße 645, 51107 Köln, und die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, einerseits sowie die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, haben gemeinsam beantragt, zu bestimmen, dass die Rechtsnormen des zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauer-Handwerk (TV Mindestlohn) vom 1. August 2023

nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, auf alle in seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden.

II.

Auf G...

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