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TV Weihnachtszuwendungen, Friseurhandwerk, Teile von Nie ... / § 3 Höhe der Zuwendung und Anspruchsausschluß

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(1)

Die Zuwendung beträgt    
     
für 1994   40%
für 1995   45%
für 1996   50%

des im Monat November nach dem jeweiligen Lohntarifvertrag bzw. Ausbildungsvergütungstarifvertrag für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen zustehenden Entgeltes. Für Beschäftigte, deren Tätigkeiten nicht aus den in § 1 Buchstabe b) aufgeführten Fachrichtungen abgeleitet werden können (z.B.: Reinigungskräfte), bemißt sich die Zuwendung nach dem einzelvertraglich vereinbarten und im Monat November zustehenden Arbeitsentgelt.

 

(2) Beschäftigte/Auszubildende, die in einem Teilzeitarbeitsverhältnis stehen, erhalten von der Zuwendung gem. Absatz 1 den Teil als Zuwendung, der dem Verhältnis ihrer anteiligen Arbeitszeit/Ausbildungszeit zur tarifvertraglich festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit/Ausbildungszeit entspricht.

 

(3) Anspruch nach diesem Tarifvertrag besteht nur für die Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bzw. Ausbildungsvergütung oder während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld zugestanden hat.

 

(4) Beschäftigte/Auszubildende, deren Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnis am 1. Dezember z.B. wegen Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst oder wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ruht, haben entsprechend Absatz 5 nur einen anteiligen Anspruch auf eine Zuwendung nach diesem Tarifvertrag. Ruht das Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres, so besteht kein Anspruch.

 

(5) Hat das Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich die Zuwendung. Für jeden Kalendermonat des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber oder dessen Rechtsvorgängern ist ein Zwölftel (1/12) der Zuwendung zu zahlen.

E...

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