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TV vermögenswirksame Leistungen, Mühlenindustrie, Nordrh ... / § 2 Leistungen und deren Voraussetzungen

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1.

Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 2 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, geändert durch Artikel 18 Abs. 1 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (5. VermBG).

 

2.

Die vermögenswirksamen Leistungen betragen

 

a)

ab 1. November 1991 für jeden Arbeitnehmer monatlich DM 65,–

 

b)

ab 1. April 1993 für jeden Arbeitnehmer monatlich DM 78,–

 

c)

für jeden Auszubildenden im 1. Ausbildungsjahr 45%, im 2. Ausbildungsjahr 54% und im 3. Ausbildungsjahr 63% der in Ziff. 2 a) und b) genannten Beträge.

 

3.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt.

 

4.

Die vermögenswirksame Leistung ist Bestandteil des Entgeltes. Sie wird deshalb nur für die Kalendermonate gewährt, für die Anspruch auf mindestens 2 Wochen Arbeitsverdienst, Ausbildungsvergütung, Urlaubsentgelt besteht.

 

5.

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs vollen Kalendermonaten, frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die nach § 3 erforderlichen Angaben mitteilt.

 

6.

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten oder noch zu beanspruchen hat.

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