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TV vermögenswirksame Leistungen, metallverarbeitendes Ha ... / § 2 Leistungen und deren Voraussetzungen

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1.

Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des "Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung vom 15.1.75 (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG).

 

2.

Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer

 

ab 1. Januar 1983 DM 52,–

 

für jeden Auszubildenden

 

ab 1. Januar 1983 DM 26,–

 

3.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt.

 

4.

Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn oder Ausbildungsvergütung besteht.

 

5.

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen.

 

6.

Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält.

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