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TV vermögenswirksame Leistungen für Angestellte und Poli ... / § 5 Verfahren

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1.

Die Eigenleistung des Angestellten bzw. des Auszubildenden und die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers sind gemeinsam anzulegen.

 

2.

Der Angestellte bzw. der Auszubildende hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Der Angestellte bzw. der Auszubildende hat diese Angaben auf Verlagen des Arbeitgebers schriftlich zu machen.

 

3.

Für die Umwandlungserklärung ist die Erteilung einer Vollmacht ausgeschlossen.

 

4.

Der Arbeitgeber hat die Eigenleistung des Angestellten und die Arbeitgeberzulage in der Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen und zugunsten des Angestellten an die von diesem bezeichnete Stelle grundsätzlich monatlich abzuführen. Arbeitgeber und Angestellter können auch eine vierteljährliche Abführung vereinbaren.

 

5.

Die Bestimmung der Nr. 4 gilt für die Auszubildenden entsprechend.

 

6.

Über die Höhe der abgeführten Beträge ist bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember des Jahres hinaus nach Beendigung des Kalenderjahres, eine Bescheinigung auszustellen und dem Angestellten bzw. Auszubildenden auszuhändigen.

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TV vermögenswirksame Leistu... / § 5 Verfahren
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  1. Die Eigenleistung des Poliers oder Schachtmeisters und die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers sind gemeinsam anzulegen.   2. Der Polier oder Schachtmeister hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und ...

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