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TV Urlaubsverfahren, Betonsteingewerbe, Berlin, 01.01.19 ... / § 9 Bescheinigung der Arbeitnehmeransprüche und der erhaltenen Leistungen (Anspruchs- und Leistungsnachweis)

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1.

Mit Ablauf jedes Kalenderjahres sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf besondere Anforderung des Arbeitnehmers bescheinigt die Sozialkasse dem Arbeitnehmer

  1. den Resturlaubsanspruch des Vorjahres, aufgegliedert in Urlaubstage und Urlaubsvergütung,
  2. die von den einzelnen Arbeitgebern im laufenden Jahr gemeldete jeweilige Dauer der Beschäftigung,
  3. die Zahl der in der gemeldeten Beschäftigungszeit angefallenen Urlaubsberechnungstage, bzw. Überleitungsansprüche aufgegliedert in Urlaubstage und Urlaubsvergütung,
  4. die Höhe des während der Beschäftigungszeit gemäß § 4 Ziffer 1 gemeldeten Bruttolohnes,
  5. die Anzahl der von den Arbeitgebern gemeldeten Ausfallstunden für Zeiten der Kurzarbeit
  6. die Anzahl der von den Arbeitgebern gemeldeten Ausfalltage für Krankheit und Wehrübungen,
  7. den auf der Basis der vorstehenden Angaben errechneten Anspruch auf Urlaubstage und Urlaubsvergütung,
  8. die von den Arbeitgebern gemeldete Zahl der gewährten Urlaubstage,
  9. die von den Arbeitgebern gemeldete ausgezahlte Urlaubsvergütung, einschließlich der vom Arbeitgeber oder der Sozialkasse gezahlten Urlaubsabgeltungen,
  10. den sich aus den vorstehenden Angaben und den tariflichen Bestimmungen als Differenz ergebenden verbleibenden Anspruch auf Urlaubstage und Urlaubsvergütung (Resturlaubsanspruch, noch verfügbarer Anspruch aus dem laufenden Jahr, Entschädigungsanspruch),
 

2.

Diese Bescheinigung dient u.a. auch zum Nachweis der im Betonsteingewerbe eingegangenen Arbeitsverhältnisse, der zurückgelegten Beschäftigungstage, und des Bruttolohns gegenüber der ZVK-Bau.

 

3.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn und das Ende eines Arbeitsverhältnisses sowie Änderungen des Status eines Arbeitnehmers der Sozialkasse und der ZVK-Bau auf einem entsprechenden Formblatt zu melden und die Beschäftigungszeit...

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