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TV Urlaubsverfahren, Betonsteingewerbe, Berlin, 01.01.19 ... / § 4 Beitragshöhe und -abführung

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1.

Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen an Urlaub einschließlich Winterurlaubszuschuß und der Ausgleichszahlungen als Sozialkassenbeitrag ab 1.1.1993 einen Betrag von 14,57% und ab 1.1.1994 von 15,02% der Summen der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die ZVK-Bau als Einzugsstelle abzuführen.

 

Bruttolohn ist

  • der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
  • der nach § 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
  • Zum Bruttolohn gehören nicht die Urlaubsabgeltungen gem. § 6 Ziffer 1a, c, d und i.
 

2.

Erstattungsforderungen des Arbeitgebers gemäß § 12 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, daß der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der ZVK-Bau bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo aufweist, er seiner Meldepflicht (gem. Ziffer 5) entsprochen hat und keine Rückforderungsansprüche der Sozialkasse gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. § 366 BGB findet keine Anwendung.

 

3.

Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, daß der Gesamtbetrag oder dessen Teile zu hoch oder zu niedrig sind, um die tariflich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.

 

4.

Die Beträge sind für jeden Kalendermonat spätestens bis zum ...

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