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TV Urlaubsvereinbarung, Bekleidungsindustrie, Hamburg u. ... / § 3 Dauer des Urlaubs

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1.

Ab 1.1.1982 beträgt der Jahresurlaub für alle Arbeitnehmer 30 Arbeitstage.

 

2.

Die 15 Arbeitstage übersteigenden Urlaubstage sollen getrennt von dem übrigen Urlaub gewährt werden. 5 Arbeitstage sollen im Winter, vorzugsweise zwischen Weihnachten und Neujahr, gewährt werden. Die verbleibenden Arbeitstage werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gem. § 7 Ziff. 1 dieses Vertrages gewährt.

 

3.

Ein Anspruch auf Winterurlaub besteht nur für die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Beginns des Winterurlaubs, mindestens jedoch am 31. Dezember, dem Betrieb angehören.

 

4.

Schwerbehinderte erhalten einen Zusatzurlaub gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Arbeitstage bzw. Urlaubstage im Sinne dieses Vertrages sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, jedoch mit der Maßgabe, daß 5 Tage pro volle Urlaubswoche als Urlaubstage zählen, und zwar auch dann, wenn an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird. Die Dauer des Urlaubs wird durch Kurz- oder Mehrarbeit des Betriebes nicht beeinflußt.

 

Diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage in der Woche verteilt ist, dürfen bei einer Urlaubsinanspruchnahme in Raten nicht besser gestellt werden, als wenn sie den Urlaub geschlossen genommen hätten.

 

6.

Betriebsangehörige mit mehr als achtjähriger Betriebszugehörigkeit erhalten dann beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den vollen Urlaubsanspruch, wenn das Ausscheiden auf Invalidität oder Altersgründen (Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) beruht.

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