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TV Urlaubsabkommen, Elektrotechnische Handwerke, Baden-W ... / § 4 Urlaubsentgelt

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4.1

Das Urlaubsentgelt (während des Erholungs- und Zusatzurlaubs zu zahlender Lohn/Gehalt/Ausbildungsvergütung und zusätzliche Urlaubsvergütung) errechnet sich wie folgt:

4.1.1

Für gewerbliche Beschäftigte:

4.1.1.1

hinsichtlich der Lohnhöhe:

 

150 % des durchschnittlichen Stundenverdienstes der letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. 3 Monate bei Monatsberechnung vor Antritt des Urlaubs. Der durchschnittliche Stundenverdienst errechnet sich aus dem Gesamtverdienst des/der gewerblichen Beschäftigten in dem betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zulagen und sonstigen Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Auslösung, Krankengeldzuschüsse und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Zahl der bezahlten Stunden ohne Mehrarbeitsstunden;

4.1.1.2

hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsstunden je Urlaubstag:

 

1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des/der einzelnen gewerblichen Beschäftigten ohne Mehrarbeitsstunden.

 

Bei Teilzeitbeschäftigten mit wöchentlich unterschiedlicher Arbeitszeit gilt als wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit 1/10 der Arbeitszeit der letzten 10 abgerechneten Wochen; bei Monatsabrechnung 1/3 der Arbeitszeit der letzten 3 abgerechneten Monate.

4.1.2

Für kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Beschäftigte in Meisterfunktion:

4.1.2.1 Das Urlaubsentgelt des/der kaufmännischen und technischen Beschäftigten sowie Beschäftigten in Meisterfunktion besteht aus dem Gehalt einschließlich aller Zulagen und Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Auslösungen, Krankengeldzuschüsse und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen, sowie einer zusätzlichen Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % dieser Bezüge.
4.1.2.2 Der Berechnung des Urlaubsentgelts sind die Bezüge nach Ziffer 4.1.2.1 der letzten abgerechneten 3 Monate zugrunde zu legen; auf einen Urlaubstag entfällt dabei 1/21,75 dieser Bezüge.
4.1.3

Für Auszubildende:

4.1.3.1

Das Urlaubsentgelt für Auszubildende besteht aus

  • der weiter zu zahlenden Ausbildungsvergütung;
  • der zusätzlichen Urlaubsvergütung.
4.1.3.2 Für den Urlaub ist eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % der weiter zu zahlenden Ausbildungsvergütung zu zählen.
4.1.3.3 Die zusätzliche Urlaubsvergütung beträgt für jeden Urlaubstag 2,4 % der monatlichen Ausbildungsvergütung.
 

4.2

Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich vor Antritt des Urlaubs gezahlt.

4.2.1 Das Urlaubsentgelt wird grundsätzlich an den für die betreffenden Abrechnungszeiträume festgelegten Tagen bezahlt, jedoch werden während des Urlaubs fällige Lohn-/Gehalts- oder Lohnabschlagszahlungen bzw. Ausbildungsvergütungen vor Antritt des Urlaubs ausbezahlt. Sofern eine Abrechnung aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine Abschlagszahlung in ungefährer Höhe des/der Netto-Lohns/-Gehalts/-Ausbildungsvergütung der fälligen Lohn-/Gehalts-/Ausbildungsvergütungszahlung erfolgen.
4.2.2 Abweichend davon kann die Auszahlung des Urlaubsentgelts mit Zustimmung des Betriebsrats - in Betrieben ohne Betriebsrat mit Zustimmung der Beschäftigten - auch in Teilbeträgen im Kalenderjahr der Fälligkeit ausbezahlt werden.
 

4.3

Urlaubsdauer und Urlaubsentgelt bleiben durch Kurzarbeit unberührt und dürfen nicht gekürzt werden.

 

4.4

Ändert sich im Urlaubszeitraum oder vor Antritt des Urlaubs der Lohn-, Gehalts- oder Ausbildungsvergütungstarifvertrag, so ist das Urlaubsentgelt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lohn-, Gehalts- oder Ausbildungsvergütungstarifvertrages ab auf der veränderten Grundlage zu ermitteln. Das gleiche gilt für außertarifliche Lohn-, Gehalts- oder Ausbildungsvergütungserhöhungen.

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