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TV Urlaubsabkommen, Bekleidungsindustrie, Teile von Bade ... / §§ 2 - 7 I. URLAUBSANSPRUCH UND - DAUER

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§ 2

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

§ 3

 

1.

Der volle Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Jugendlichen

ab dem Urlaubsjahr 1979 = 28 Arbeitstage (5 Kalenderwochen und 3 Arbeitstage)
ab dem Urlaubsjahr 1981 = 29 Arbeitstage (5 Kalenderwochen und 4 Arbeitstage)
ab dem Urlaubsjahr 1982 = 30 Arbeitstage (6 Kalenderwochen)
 

2.

Die regelmäßige Arbeitswoche (Kalenderwoche) rechnet zu 5 Urlaubstagen, unbeschadet der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit.

Ist die Arbeitszeit ständig oder wechselnd auf 6 aufeinanderfolgende Werktage verteilt, so sind so viele Samstage arbeitsfrei zu belassen, wie von der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Zeitraum von 5 Kalenderwochen erfaßt werden.

 

3.

Feiertage im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. 8. 1951 rechnen nicht als Urlaubstage.

 

4.

Krankheitstage während des Urlaubs werden bei Nachweis durch ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht als Urlaubstage angerechnet.

Bei Krankheitszeiten von insgesamt mehr als 4 Monaten im Urlaubsjahr verringert sich der Urlaubsanspruch für jeden weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel, doch darf hierbei der gesetzliche Mindesturlaub von 18 Werktagen nicht unterschritten werden. Krankheitszeit, die Folge eines Betriebsunfalles ist, bleibt hierbei außer Ansatz.

 

5.

Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehinderten-Gesetzes vom 30.4.1974 erhalten gem. § 44 Schwerbehinderten-Gesetz Zusatzurlaub.

§ 4

 

1.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit).

 

2.

Die Wartezeit ist während der Betriebszugehörigkeit nur einmal zu erfüllen. Beschäftigungszeit, die der Arbeitnehmer als Jugendlicher im Betrieb verbracht hat, wir...

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