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TV Urlaubsabkommen, Bekleidungsindustrie, Baden-Württemb ... / §§ 8 - 10 II. URLAUBSENTGELT

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§ 8

 

1.

Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs im voraus zu bezahlen.

 

2.

Das Urlaubsentgelt für jeden auf einen Arbeitstag fallenden Urlaubstag sowie für jeden arbeitsfrei belassenen Samstag (§ 3 Ziff. 2 Absatz 2) ist in folgender Weise zu errechnen:

Bruttoverdienst der letzten vor Urlaubsantritt abgerechneten 3 Kalendermonate, geteilt durch die Zahl der in diesem Zeitraum fallenden, für den Arbeitnehmer festgelegten Arbeitstage.

Der so ermittelte Betrag ist mit der Zahl der in den Urlaub fallenden Arbeitstage des Arbeitnehmers zu vervielfältigen.

Gesetzliche Wochenfeiertage, Tage bezahlter Arbeitsversäumnis und Krankheitstage mit Lohnfortzahlung werden wie Arbeitstage mitgerechnet.

Nicht mitgerechnet werden Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohne Bezahlung beurlaubt war oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist und der Lohn für die versäumte Arbeitszeit nicht fortgezahlt wurde. Besondere Zuwendungen wie Gratifikationen, Fahrgelder u.ä. rechen nicht zum Bruttoverdienst.

In Betrieben mit anderer als monatlicher Lohnperiode treten anstelle einer monatlichen Lohnperiode 3-Dekaden-Lohnperioden, eine 4-wöchentliche Lohnperiode, zwei 14-tägige Lohnperioden, 4 einwöchige Lohnperioden oder ein entsprechender Abrechnungszeitraum.

Ist die Beschäftigungsdauer kürzer als der Berechnungszeitraum, so ist von der Beschäftigungsdauer auszugehen.

 

3.

Bei Verdiensterhöhungen durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung, die vom Beginn des Berechnungszeitraums bis zum Beginn des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Tritt die Verdiensterhöhung während des Urlaubs ein, so ist das Urlaubsentgelt anteilig zu erhöhen.

Soweit im Berechnungszeitraum der niedrigere Verdienst enthalten ist, ist dieser um den ...

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