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TV Sozialkassenverfahren, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrep ... / § 17 Beitragszahlung

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(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bargeldlos an die Kasse zu zahlen. Die §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.

 

(2) Der Arbeitgeber kann für die Zahlung der Beiträge, der Winterbeschäftigungs-Umlage sowie eventueller Verzugszinsen und Kosten ein Lastschriftmandat erteilen, aufgrund dessen die Einzugsstelle die Beträge von seinem Bankkonto abbuchen darf. Die Einzugsstelle teilt dem Arbeitgeber den Einzug spätestens einen Tag vorher mit.

 

(3) Die Einzugsstelle soll Erstattungen nach den §§ 9 und 14 sowie nach den §§ 12 und 24 des TV Berufsbildung dem Beitragskonto gutschreiben, wenn das Beitragskonto bei Einreichung der Meldung nach § 6 ausgeglichen ist, die fälligen Meldungen vollständig vorliegen, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen und der Arbeitgeber das Mandat zum Einzug der Beiträge nach Absatz 2 erteilt hat. Ist die Erstattung höher als die fällige Beitragsforderung, erstattet die Kasse den Differenzbetrag unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen.

 

(4) Ist der Arbeitgeber nicht zahlungsunfähig, so ist die Kasse im Falle der rückwirkenden Erfassung sowie im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 23 berechtigt, Erstattungen nach den §§ 9 und 14 sowie nach den §§ 12 und 24 des TV Berufsbildung dem Beitragskonto gutzuschreiben, wenn die fälligen Meldungen vollständig vorliegen und keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungen bestehen. Die Kasse ist ferner berechtigt, Erstattungsforderungen im Einzelfall dem Beitragskonto gutzuschreiben, soweit ein Verzicht auf die Verrechnung mit Erstattungsforderungen nach Lage und Prüfung des Einzelfalls u...

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