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TV Sozialkassenverfahren, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrep ... / § 16 Sozialkassenbeitrag

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(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgesetzten Leistungen an Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Zusatzversorgung, Insolvenzsicherung sowie Überbrückungsgeld für die gewerblichen Arbeitnehmer als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbeitrag von 25% der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 19,4% und für die Zusatzversorgung 0,8%.

 

(2) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (Zusatzversorgungskasse) für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten einen Beitrag von 11,00 € für jeden vollen Monat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Kasse abzuführen. Soweit die vorstehenden Beitragssätze die regulären Beitragssätze gemäß § 13 Absatz 3 ZTV nicht decken, wird die Differenz unmittelbar aus der bei der Zusatzversorgungskasse gebildeten Rückstellung für Beitragsausgleich finanziert. Ist keine ausreichende Rückstellung vorhanden, so ist der in Satz 1 genannte Beitrag entsprechend zu erhöhen.

 

(3) Bruttolohn ist

 

a)

bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden sowie der nach §§ 40a, 40b und 52 Absatz 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 ...

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