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TV Sozialkassenverfahren, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepu ... / § 8 Erstattung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, des Teils eines 13. Monatseinkommens, des Ausfallgeldes und der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung an den Arbeitgeber

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(1) Die Erstattung

 

a)

der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 4 Ziff. 3.3.5 RTV

 

b)

des Teils eines 13. Monatseinkommens,

 

c)

des Ausfallgeldes nach dem TV Beschäftigungssicherung

 

d)

der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung

für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

 

(2) Die Kasse stellt dem Arbeitgeber in den Fällen der Nr. 1 Buchstaben b) und c) für jeden gemeldeten Arbeitnehmer ein Formblatt (Erstattungsantrag) zur Verfügung. Der Erstattungsantrag enthält Angaben zur Berechnung des Ausfallgeldes sowie des Teils eines 13. Monatseinkommens; das Erstattungsverfahren zur tariflichen Altersteilzeit Aufstockungsleistung ergibt sich aus Nr. 6 Buchstabe d). Der Erstattungsantrag wird dem Arbeitgeber nur zur Verfügung gestellt, wenn die Meldungen gemäß § 7 Nr. 3 für alle dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vorangehenden Monate des Kalenderjahres bis einschließlich Oktober oder bis einschließlich des Monats, der dem Monat der Fälligkeit vorangeht, vollständig bei der Kasse vorliegen. Dies gilt nicht bei Erstattungsanträgen auf Ausfallgeld.

 

(3) Der Arbeitgeber prüft die Anspruchsvoraussetzungen und bestätigt dies per Unterschrift und Firmenstempel auf dem Erstattungsantrag. Außerdem bestätigt er die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Arbeitnehmer. Im Falle der Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen.

 

(4) Die sich nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ergebenden Erstattungsbeträge überweist die Kasse auf das vom Arbeitgeber angegebene Konto. Zahlt der Arbeitgeber diese nicht an den Arbeitnehmer aus, so ist die Kasse berechtigt, die Erstattungsl...

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