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TV Sozialkassenverfahren, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepu ... / § 8 Erstattung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, des Teils eines 13. Monatseinkommens, des Ausfallgeldes und der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung an den Arbeitgeber

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(1) Die Erstattung

 

a)

der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 4 Ziff. 3.3.5 RTV

 

b)

des Teils eines 13. Monatseinkommens,

 

c)

des Ausfallgeldes nach dem TV Beschäftigungssicherung

 

d)

der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung

für jeden Arbeitnehmer an den Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, sofern der Arbeitgeber seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

 

(2) Die Kasse stellt dem Arbeitgeber in den Fällen der Nr. 1 Buchstaben b) und c) für jeden gemeldeten Arbeitnehmer ein Formblatt (Erstattungsantrag) zur Verfügung. Der Erstattungsantrag enthält Angaben zur Berechnung des Ausfallgeldes sowie des Teils eines 13. Monatseinkommens; das Erstattungsverfahren zur tariflichen Altersteilzeit Aufstockungsleistung ergibt sich aus Nr. 6 Buchstabe d). Der Erstattungsantrag wird dem Arbeitgeber nur zur Verfügung gestellt, wenn die Meldungen gemäß § 7 Nr. 3 für alle dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt vorangehenden Monate des Kalenderjahres bis einschließlich Oktober oder bis einschließlich des Monats, der dem Monat der Fälligkeit vorangeht, vollständig bei der Kasse vorliegen. Dies gilt nicht bei Erstattungsanträgen auf Ausfallgeld.

 

(3) Der Arbeitgeber prüft die Anspruchsvoraussetzungen und bestätigt dies per Unterschrift und Firmenstempel auf dem Erstattungsantrag. Außerdem bestätigt er die Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Arbeitnehmer. Im Falle der Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen.

 

(4) Die sich nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ergebenden Erstattungsbeträge überweist die Kasse auf das vom Arbeitgeber angegebene Konto. Zahlt der Arbeitgeber diese nicht an den Arbeitnehmer aus, so ist die Kasse berechtigt, die Erstattungsleistungen zurückzufordern.

 

(5) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers sind an die Maßgabe gebunden, dass der Arbeitgeber nur darüber verfügen kann, wenn das Beitragskonto ausgeglichen ist. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.

 

(6) Darüber hinaus bestehen folgende Verfahrensbesonderheiten:

 

a)

Zum Arbeitszeitkonto

Mit dem Antrag auf Entschädigung für gewährte Freistellung gemäß § 4 Ziff. 3.3.5 RTV hat der Arbeitgeber zu bestätigen, dass er für den Zeitraum, in der der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Saison Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkontenstunden abgebaut hat, einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Zuschuss Wintergeld (ZWG) in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde gestellt hat.

 

b)

Zur Gewährung des Teils eines 13. Monatseinkommens

Sofern der Arbeitgeber sich auf eine Anspruchsminderung gemäß § 7 des Tarifvertrages über den Teil eines 13. Monatseinkommens beruft, hat er den von der Kasse vorgegebenen Betrag entsprechend zu kürzen. Der Erstattungsanspruch reduziert sich entsprechend.

Für Ansprüche auf Teile eines 13. Monatseinkommens im laufenden Kalenderjahr hat der Arbeitgeber auf dem Formblatt der Kasse das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen. Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend

 

c)

Zum Ausfallgeld

Beim Ausfallgeld werden die Erstattungsanträge nach Kalendermonaten erstellt und abgerechnet. Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen vom Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, wenn die Zahlung erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen des TV Beschäftigungssicherung nicht vorlagen.

 

d)

Zur tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung

Der Arbeitgeber hat dem Erstattungsantrag auf tarifliche Altersteilzeit-Aufstockungsleistung den Anerkennungsbescheid des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses durch die Bundesanstalt für Arbeit, im Falle einer individuellen arbeitsvertraglichen Altersteilzeit-Vereinbarung eine Kopie des Vertrages und eine Kopie der gültigen Lohnsteuerkarte beizufügen. Der Arbeitgeber hat die Auszahlung der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung gemäß § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit auf dem Bescheid der Kasse mit Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen:

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