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TV Sozialkassenverfahren, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepu ... / § 7 Aufbringung der Mittel/Beitragseinzug

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1.

Der Arbeitgeber hat für die tariflichen Leistungen der Lohnausgleichskasse und der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks einen Gesamtbeitrag der Bruttolohnsumme aller vom Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer an die Kasse (Einzugsstelle) abzuführen, der sich aus

dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
   
dem Tarifvertrag über den Teil eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk,
   
dem Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk,
   
dem Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode (Lohnausgleich-Tarifvertrag), und
   
dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk

in den jeweiligen Fassungen ergibt.

Der Beitrag beträgt 10,37% der Bruttolohnsumme in den alten Bundesländern und 10,02% im Beitrittsgebiet.

 

2.

Der Kasse (Einzugsstelle) sind monatlich - spätestens zum 15. des Folgemonats - auf einem Formblatt die Bruttolöhne und die lohn- bzw. lohnersatzzahlungspflichtigen Stunden für jeden vom Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer einzeln zu melden.

Die Kasse (Einzugsstelle) stellt dem Arbeitgeber das Formblatt zur Verfügung.

Im Falle der Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber monatlich - spätestens bis zum 15. des Folgemonats - Fehlanzeige zu erstatten.

 

3.

Die Beiträge sind zum 15. des Folgemonats fällig und spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitgeber an die Kasse (Einzugsstelle) einzuzahlen.

 

4.

Ist der Arbeitgeber mit den gemäß Nr. 1 zu zahlenden Beiträge in Verzug, so haben die Lohnausgleichskasse und die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten jeweiligen Diskontsatzes.

Die Verzugszinsen sind an die Einzugsstelle zu zahlen. Verrechnet die Einzugsstelle Beiträge, mit denen der Arbeitgeber in Verzug ist, mit Erstattungsansprüchen gemäß § 9 des Lohnausgleich-Tarifvertrages Dachdecker und/oder § 11 des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens im Dachdeckerhandwerk und/oder § 17 Nr. 5 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk für die Gewährung von Überbrückungsgeld und/oder gemäß § 7 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Altersteilzeit für die Gewährung der tariflichen Altersteilzeit-Aufstockungsleistung, so hat die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk Anspruch gegen den Arbeitgeber auf eine pauschale Bearbeitungsgebühr (Verrechnungsgebühr) in Höhe von DM 30,– für jeden offenen Beitragsmonat.

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