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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28 ... / § 6 Gewerbliche Arbeitnehmer

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(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:

  1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
  2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
  3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
  4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
  5. Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch
  6. Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat

Die monatlichen Meldungen sind mit den Werten "Null" abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind. Für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung hat der Arbeitgeber den Bruttostundenlohn (GTL) ohne Zuschläge mitzuteilen.

 

(2) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:

  1. Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
  2. Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
  3. Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
  4. Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
  5. Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
  6. Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen

Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Meldeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.

 

(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des A...

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