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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28 ... / § 5 Stammdaten

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(1) Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Betrieb, auch wenn er keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:

  1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
  2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
  3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
  4. Art der betrieblichen Tätigkeiten
  5. Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit
 

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers
  2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft
  3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
  4. soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers
  5. Art der Tätigkeit und Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit
  6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
  7. steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b AO
 

(3) In den Fällen, in denen die ULAK Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit und die Lohnsteuer bei der Gewährung von Leistungen im Urlaubsverfahren abzuführen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich mitzuteilen:

  1. die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
  2. das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
 

(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummern, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.

 

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse Änderungen und Ergänzungen der gemäß Absätze 1 bis 4 zu meldenden Daten unverzüglich mitzuteilen.

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