(1) Der Arbeitgeber hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen als Sozialkassenbeitrag ab dem Jahr 2024 einen Gesamtbetrag von 18,7 v.H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 15,1 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 2,2 v.H. und für die Zusatzversorgung 1,4 v.H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat ab dem Jahr 2024 zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 20,5 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 15,1 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 2,2 v.H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v.H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,65 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 15,1 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v.H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v.H.
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Satz 1 ab dem Jahr 2024 einen Gesamtbetrag von 23,85 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 15,1 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v.H. und für die Zusatzversorgung 1,4 v.H.
(4) Bruttolohn ist
a) |
der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, |
b) |
der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie Abs. 7), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZR) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung. |
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z.B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
(5) Kennt die Einzugsstelle die angefallene Bruttolohnsumme nicht, kann sie insoweit eine Schätzung vornehmen. Das gilt auch, wenn die Einzugsstelle weder die Anzahl der im Abrechnungszeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer noch die Zahl der von ihnen im Abrechnungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden kennt. Für die Schätzung kann die Einzugsstelle unterstellen, dass
- jeder gewerbliche Arbeitnehmer den nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) geschuldeten Mindestlohn erhalten hat, mindestens für 50 v.H. der Arbeitnehmer des Betriebes in Höhe des Mindestlohns 2,
- jeder gewerbliche Arbeitnehmer den vom Statistischen Bundesamt für die Bauwirtschaft ermittelten durchschnittlichen Bruttoarbeitslohn erhalten hat,
- Bruttoarbeitslöhne in Höhe von zwei Dritteln des Nettoumsatzes gezahlt wurde.
Die Einzugsstelle ist dazu berechtigt, auch andere Schätzgrundlagen zu verwenden. Die Meldepflichten des Arbeitgebers nach Abschnitt II bleiben unberührt.
(6) Erstattungsforderungen des Arbeitgebers einschließlich seiner Forderungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Arbeitgeber über sie nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle bestehende Beitragskonto einschließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und er seinen Meldepflichten entsprochen hat. Eine Aufrechnung gegen bestehende Beitragsrückstände ist für den Arbeitgeber ausgeschlossen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(7) Zur Finanzierung der Zusatzversorgung eines Dienstpflichtigen hat der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 15,00 €, der in Abs. 2 oder in Abs. 3 Unterabs. 1 genannte Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 78,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Betrages zu zahlen.