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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20 ... / § 6 Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren

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(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Vordrucken (Meldeschein) für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats folgende Daten mitzuteilen:

 

1.

beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden

 

2.

Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers

 

3.

Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat,

 

4.

gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand

Die monatlichen Meldescheine sind mit den Werten "Null" abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.

 

(2) Zusammen mit den Meldescheinen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:

 

1.

Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne

 

2.

Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen

 

3.

Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen

 

4.

Zahl der beigefügten Meldescheine

 

5.

Zahl der beigefügten Auszahlungserklärungen für Auszubildende

 

6.

Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen.

Der Summenbeleg ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen und für jeden Monat zusammen mit den Meldescheinen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.

 

(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.

 

(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterzeichnete Kopie des Meldescheines für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Lieg...

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