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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20 ... / §§ 25 - 35 ABSCHNITT IX Schlussbestimmungen

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§ 25 Verfallfristen

 

(1) Die Ansprüche der ZVK-Bau, der ULAK, der UKB und der SoKa Berlin gegen den Arbeitgeber verfallen unabhängig davon, wann sie entstanden sind, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 201 BGB entsprechend. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

 

(2) Für die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gelten folgende Verfallfristen.

 

a)

Ansprüche auf Erstattung der Urlaubsvergütung verfallen zugunsten der ULAK, der UKB oder der SoKa Berlin, wenn sie nicht bis zum 30. September des Kalenderjahres geltend gemacht worden sind, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, jedoch bereits zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.

 

b)

Ansprüche auf Erstattung des Lohnausgleichs verfallen zugunsten der ULAK oder der SoKa Berlin, wenn sie nicht bis zum 31. Mai des Kalenderjahres, in welchem der Erstattungsanspruch entstanden ist, geltend gemacht worden sind.

 

(3) Wird der Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so beträgt die Verfallfrist in allen Fällen des Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einzugsstelle dem Arbeitgeber seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem rechtskräftig oder durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien festgestellt wird, dass der Betrieb von diesem Tarifvertrag erfasst wird.

§ 26 Kosten von Zahlungen

Zahlungen auf inländische Bankkonten erfolgen für den Empfänger kostenfrei. Werden...

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