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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20 ... / §§ 2 - 4 ABSCHNITT I Grundlagen

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§ 2 Verfahrensgrundlagen

Grundlage des Sozialkassenverfahrens sind § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), die Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes in Bayern (Urlaubsregelung Bayern), § 12 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich), § 17 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA), § 3 des Tarifvertrages zur Ergänzung des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (Ergänzungstarifvertrag BRTV/Berlin), § 9 des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Berliner Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich-Berlin) und § 2 des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe.

§ 3 Sozialkassen

 

(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs-, Lohnausgleichs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (SoKa Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten bei Zuständigkeit der UKB oder der SoKa Berlin entsprechend.

 

(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistunge...

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