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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20 ... / § 19 Beitrag für Angestellte

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(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten einen Beitrag in Höhe von 60,85 DM für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 3,04 DM zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(2) Der Arbeitgeber hat den Beitrag nach Abs. 1 gemäß § 40b EStG pauschal zu versteuern; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

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