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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20 ... / § 16 Erstattung von Lohnausgleich

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(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber den von ihm gezahlten Lohnausgleich. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten nach §§ 5 und 6.

 

(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so hat er Anspruch auf Erstattung eines dem Arbeitnehmer im jeweiligen Ausgleichszeitraum gewährten Lohnausgleichs oder des Lohnes, den er für die in den jeweiligen Ausgleichszeitraum fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage gezahlt hat. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnausgleich hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die ZVK-Bau den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.

 

(3) Die Erstattung von Lohnausgleich erfolgt letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum.

 

(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe verwendet.

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