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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 20 ... / § 14 Zahlung der Urlaubsabgeltung

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(1) Die ULAK zahlt anstelle des Arbeitgebers, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag erfüllungshalber die Urlaubsabgeltung in den Fällen gemäß § 8 Nr. 6.1 Buchst. a), b), e), f) BRTV aus, soweit dieser durch einen Beitrag desjenigen Arbeitgebers, bei welchem der Urlaubsanspruch entstanden ist, finanziert ist. Die Urlaubsabgeltung wird abzüglich des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit und abzüglich der Lohnsteuer, soweit die ULAK zur Abführung der Lohnsteuer berechtigt ist, ausgezahlt. Bei der Berechnung des Arbeitnehmeranteils an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit bleiben Beitragsbemessungsgrenzen unberücksichtigt; führt dies zu dem Abzug eines zu hohen Arbeitnehmeranteils, so hat ein entsprechender Ausgleich durch den Arbeitgeber zu erfolgen.

 

(2) Die ULAK zahlt den einbehaltenen Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit an den Arbeitgeber und führt die Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab. Ist die ULAK dazu ermächtigt, so führt sie den Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zu den Systemen der sozialen Sicherheit statt dessen an die zuständige Einzugsstelle ab.

 

(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.

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