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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 18 ... / § 6 Gewerbliche Arbeitnehmer

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(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK auf den von ihr monatlich zur Verfügung zu stellenden Meldeformularen für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:

 

1.

beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden

 

2.

Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers

 

3.

Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt

 

4.

gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand.

Die monatlichen Meldeformulare sind mit den Werten "Null" abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(2) Zusammen mit den Meldeformularen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:

 

1.

Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne

 

2.

Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen

 

3.

Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen

 

4.

Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer

 

5.

Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende

 

6.

Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen.

Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den MeIdeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.

 

(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.

 

(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen...

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