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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 18 ... / § 3 Sozialkassen

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(1) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) mit Sitz in Wiesbaden erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und hat Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Verfahren festgesetzten Beiträge; letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum erbringt sie auch Leistungen im Lohnausgleichsverfahren. Für Betriebe mit Sitz im Freistaat Bayern erbringt die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes eV (UKB) mit Sitz in München anstelle der ULAK die Leistungen im Urlaubsverfahren; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf den zur Finanzierung des Urlaubsverfahrens festgesetzten Beitrag. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin erbringt die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) anstelle der ULAK die in Satz 1 beschriebenen Leistungen; sie hat gegenüber diesen Betrieben Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge. Bestimmungen dieses Tarifvertrages, in denen auf die ULAK Bezug genommen wird, gelten mit Ausnahme dieses Paragraphen bei Zuständigkeit der UKB oder der Soka-Berlin entsprechend.

 

(2) Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mit Sitz in Wiesbaden gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Sie hat gegenüber Betrieben mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt (alte Bundesländer), Anspruch auf die zur Finanzierung dieser Leistungen festgesetzten Beiträge.

 

(3) Die ULAK zieht als Emzugsstelle ihre eigenen Beiträge einschließlich Nebenforderungen und diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin ein. Für vor dem 1. Januar 2010 entstandene und von der ZVK-Bau gerichtlich geltend gemachte Ansprüche bleibt die ZVK-Bau Einzugsstelle.

 

(4) Die Kosten des gemeinsamen Beitragseinzuges werden von den...

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