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TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 18 ... / § 22 Spitzenausgleichsverfahren

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(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 21 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung-Berlin für jeweils vier aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.

 

(2) Ergibt sich bei der nach Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber. Führt der Arbeitgeber die Winterbeschäftigungs-Umlage über die Einzugsstelle ab, so ist diese berechtigt, den Betrag gemäß Satz 2 bis zur Höhe des an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbeschäftigungs-Umlagekonto gutzuschreiben.

 

(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenaus...

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