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TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Saarland, 24.06.1993, ... / § 3 Sonderzuwendung

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1.

Anspruchsberechtigt auf die tarifliche Sonderzuwendung sind Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende und diesen Gleichzustellende, die dem Betrieb/Unternehmen jeweils am 1. Dezember mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört haben.

 

Ab dem 2. Jahr der ununterbrochenen Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit nach Erfüllen der Wartefrist hat der ausscheidende Arbeitnehmer Anspruch auf soviel 1/12 der tariflichen Sonderzuwendung wie er im laufenden Kalenderjahr volle Monate im Betrieb/Unternehmen tätig war.

 

Die Sonderzuwendung muß spätestens am 30.11. des laufenden Jahres zur Auszahlung kommen.

 

Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Untreue) beendet, so entfällt der Anspruch auf Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung.

 

Gegebenenfalls für das laufende Kalenderjahr bereits erhaltene Beträge sind als Vorschuß zurückzuzahlen.

 

2.

Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliche gelten als Sonderzuwendungen im Sinne dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistung erreichen.

 

Als Sonderzuwendung im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nicht solche Leistungen, deren Höhe durch die individuelle Leistung bestimmt ist sowie das tarifliche Urlaubsgeld.

 

3.

Die tarifliche Sonderzuwendung beträgt 50%, ab 1. Januar 1995 55%, ab 1. Januar 1996 60%, ab 1. Januar 1997 62,5% des individuell dem anspruchsberechtigen Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgeltes. Stichtag für die Bemessung der Prozentsätze der Sonderzuwendung ist jeweils der 30. November bzw. der Monat des Austritts.

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