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TV Sonderzahlung, Einzelhandel, Bayern, 02.09.1996 (AVE- ... / § 3 Urlaubsgeld

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1.

Höhe und Anspruch

 

a)

Das Urlaubsgeld beträgt 55% des jeweiligen Endgehaltes der Beschäftigungsgruppe II (Ortsklasse I) des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern, der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres Gültigkeit hat.

 

b)

Beschäftigte, Auszubildende und diesen Gleichzustellende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50% des Urlaubsgeldes nach Buchstabe a).

 

c)

Auszubildende und diesen Gleichzustellende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten 2/3 des Betrages, der sich aus Buchstabe a) ergibt.

 

d)

Stichtag für das Lebensalter ist der 1. Januar des Kalenderjahres.

 

e)

Teilzeitbeschäftigte erhalten anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. Diese Arbeitszeit wird nach der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 12 Monate vor Auszahlung des Urlaubsgeldes berechnet. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit wird deren Dauer zugrunde gelegt.

 

f)

Die Bestimmungen des § 12 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern gelten sinngemäß.

 

2.

Berechnung und Rückzahlung des Urlaubsgeldes

 

a)

Das Urlaubsgeld ist anteilig entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Im Urlaubsjahr eintretende oder ausscheidende Beschäftigte haben Anspruch auf soviel Zwölftel des Urlaubsgeldes, wie sie im laufenden Urlaubsjahr volle Monate im Betrieb bzw. Unternehmen tätig sind. Zuviel gezahltes Urlaubsgeld ist als Gehalts-, Lohn- bzw. Vergütungsvorschuß zurückzuzahlen.

 

b)

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Urlaubsgeldes entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Erreichung der Altersgrenze, Krankheit oder Tod des/der Anspruchsberechtigten oder durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wegen innerbetrieblicher Rati...

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