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TV Sonderleistungen, Einzelhandel, Rheinland-Pfalz, 20.0 ... / § 3 Sonderzahlung

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1.

ArbeitnehmerInnen erhalten eine jährliche Sonderzahlung, die 60% des monatlichen tariflichen Entgelts beträgt.

 

Maßgebend für die Berechnung der Sonderzahlung ist der 30. November des jeweiligen Kalenderjahres bzw. der Monat des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis.

 

Ein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit (§ 10 MTV) von 6 Monaten, die am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres erfüllt sein muß.

 

3.

In dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, erhalten die ArbeitnehmerInnen, sofern sie die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 erfüllen, für jeden vollen Beschäftigungsmonat nur 1/12 der Sonderzahlung.

 

4.

Kein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht für den Zeitraum, für welchen kein Entgeltanspruch besteht. Nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit entsteht für diese Monate ein Anspruch auf die halbe anteilige Sonderzahlung, nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf die volle Sonderzahlung.

 

5.

Die Sonderzahlung ist spätestens am 30. November des jeweiligen Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

 

6.

Wird das Arbeitsverhältnis wegen schuldhaftem Verhalten gelöst, so entfällt der Anspruch auf die Sonderzahlung. Für das laufende Kalenderjahr bereits gezahlte Beträge sind als Gehalts- bzw. Lohnvorschuß zurückzuzahlen.

 

7.

Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliches gelten als Sonderzahlungen im Sinne dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistung erreichen.

 

Dies gilt auch für betriebliche Sonderzahlungen, die aufgrund von Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag für einen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung liegenden Zeitraum entstanden sind, aber erst nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zur Auszahlung gelangen.

 

Als Sonderzahlung im Sinne dieser Vereinbarung gelten nicht solche Leistungen, deren Höhe durch die individuelle Leistung bestimmt ist, sowie das tarifliche Urlaubsgeld.

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