TV Sicherung älterer Arbeitnehmer, Textil-, Bekleidungs-Industrie usw., Saarland, 30.10.1974 (AVE-Anfang: 01.05.1988)
Nummer: 11012.002
Klassifizierung: TV zur Sicherung älterer Arbeitnehmer
Fachbereich: Textil-, Bekleidungs-Ind., Wäsche- u. Miederind., Matratzenind., Stepp- u. Daunendeckenind.
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 30. Oktober 1974
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1988
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 137 vom 27. Juli 1988
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie, die Matratzenindustrie und die Stepp- und Daunendeckenindustrie
vom 27. Juni 1988
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
k) |
der Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer vom 30. Oktober 1974, |
zu den Buchstaben f bis k: für die Bekleidungs-, Wäsche- und Miederindustrie, die Textilindustrie, die Matratzenindustrie sowie die Stepp- und Daunendeckenindustrie im Saarland,
mit Wirkung vom 1. Mai 1988 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
1. |
Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
Unterzeichnet:
Saarland Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung