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TV Rationalisierungsschutz, Textilindustrie, Berlin, 21. ... / § 4 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

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1.

Im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 ist der Betriebsrat - wenn wesentliche Teile der Belegschaft betroffen sind - während der Planung, spätestens jedoch vor der Realisierung, rechtzeitig und umfassend zu informieren.

Die Unterrichtung des Betriebsrats hat nach Vorliegen eines konkreten Planungsvorhabens so rechtzeitig zu erfolgen, daß die vom Betriebsrat vorgebrachten Änderungsvorschläge und Bedenken noch in der Planung berücksichtigt werden können.

 

2.

Die Unterrichtung des Betriebsrats enthält folgende Informationen:

  • Ziel und Umfang der Planung,
  • geplante technische Anlagen und/oder wesentliche Veränderungen bestehender Anlagen,
  • geplante Veränderungen der Arbeitsinhalte und -abläufe,
  • die sich aus der Planung ergebenden Auswirkungen auf die Art der Arbeit und Arbeitsumgebung sowie auf den Personalbedarf einschließlich der Qualifikationsanforderungen,
  • geplante Bauten oder die Veränderungen von Bauten.

Diese Informationen sind mit zunehmendem Planungsfortschritt inhaltlich zu konkretisieren.

 

3.

Sind im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen Auswirkungen auf wesentliche Teile der Belegschaft gemäß § 3 zu erwarten, so beraten Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der bestehenden Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG in enger Zusammenarbeit die zu treffenden Maßnahmen mit dem Ziel, Entlassungen oder Einkommensverluste zu vermeiden oder abzumildern.

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