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TV Rationalisierungsschutz, Textil-, Bekleidungs-Industr ... / § 3 Begriffsbestimmung

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Als Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrags gelten folgende, vom Arbeitgeber veranlaßte und auf eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit gerichtete Maßnahmen, sofern hierdurch betroffene Arbeitnehmer unmittelbar nicht nur vorübergehend versetzt oder abgruppiert oder entlassen werden müssen:

 

1.

Änderungen von Produktionstechniken durch Einsatz neuer Maschinen oder durch neue Fertigungsanlagen, einschließlich Informations-, Datenerfassungs- und Datenverarbeitungstechniken.

 

2.

Änderungen von Arbeitsabläufen durch Einsatz von neuen Maschinen und Anlagen, sowie durch Veränderungen an vorhandenen Maschinen und Anlagen, einschließlich EDV-Anlagen (Hardware).

 

3.

Änderungen der Arbeitsorganisation und der Software, soweit davon in Betrieb mit bis zu 150 Arbeitnehmern mindestens 3, über 150 Arbeitnehmer mindestens 5 Arbeitnehmer, betroffen sind.

Keine Änderungen der Arbeitsorganisation im Sinne dieses Tarifvertrages sind:

 

a)

konjunkturelle, saisonale, produkt- und modebedingte Veränderungen,

 

b)

Tatbestände, die unter §111 BetrVG fallen,

 

c)

Änderungen, die ihren Ursprung in behördlichen Maßnahmen (z.B. Umwelt- und Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht) haben, sowie solche aufgrund der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten und/oder der Durchführung von Tarifverträgen (z.B. Wechsel vom Zeitlohn zum Leistungslohn),

 

d)

sowie die ersatzlose Aufgabe von Funktionen, der Zukauf von Ware und die Ausgliederung von Produktion und Produktionsschritten. Eine ersatzlose Aufgabe von Funktionen liegt vor, wenn der Betrieb auf Tätigkeiten verzichtet, wie z.B. Fortfall der betrieblichen Rechnungskontrolle oder der Warenschau.

gelten als Änderungen der Arbeitsorganisation.

Die Übertragung von Tätigkeiten oder die Vergabe betriebseigener Dienst- oder Serviceleistungen an Fremdfirmen, wie...

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