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TV Qualifizierung, Land- u. Forstwirtschaft, Hessen, 15. ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV Qualifizierung, Land- u. Forstwirtschaft, Hessen, 15.11.2019 (AVE-Anfang: 01.11.2019)

Nummer: 0100006.00098

Klassifizierung: TV Qualifizierung

Fachbereich: Land- u. Forstwirtschaft

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 15. November 2019

Vorgänger: 01006.066

AVE
AVE Anfang 01. November 2019

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 06. Juli 2021

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Land- und Forstwirtschaft

Vom 15. Juni 2021

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen

Tarifvertrag "Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen" vom 15. November 2019

– kündbar mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31. Dezember –

abgeschlossen zwischen

dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband für Hessen e. V., Taunusstraße 151, 61381 Friedrichsdorf und

der IG Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

mit Wirkung vom 1. November 2019 für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Gebiet Hessen;

fachlich: für alle

a) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht und deren Nebenbetriebe;

b) gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;

c) selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;

Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.

persönlich: für alle im fachlichen Geltungsbereich ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildenden mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherten Familienangehörigen und Ehegatten.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Minister für Soziales und Integration des Landes Hessen

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