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TV Mindestlohn, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bu ... / Anhang

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Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (RTV) vom 24. Mai 2000, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 2. Dezember 2009, in der nach § 1 Absatz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. November 2021 geltenden Fassung:

§ 3 Arbeitszeit

2

Arbeitszeitkonto und flexible Arbeitszeit

 

2.1

In Betrieben kann vereinbart werden, zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung ein Arbeitszeitkonto zu führen. Das Arbeitszeitkonto dient in der Regel dazu, witterungsbedingte Kündigungen (§ 4) zu vermeiden.

Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:

a)

Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.

b)

Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).

 

2.2

Wöchentlich können bis zu sechs Stunden zuschlagsfrei vorgearbeitet werden. Darüber hinaus geleistete Gutstunden sind zuschlagspflichtig (§ 3 Nummer 4); der Arbeitnehmer kann dann wählen, ob der Zuschlag in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder mit der nächsten Lohnzahlung ausgezahlt wird.

 

2.3

Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 136 Gutstunden bzw. 20 Minusstunden aufweisen. Ab der 137. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Nummer 4) auszuzahlen.

 

2.4

Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 5) separat nachzuweisen.

 

2.5

Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf Null zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 3 Nummer 4) auszuzahlen.

 

2.6

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das ...

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