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TV Mindestlohn, Baugewerbe, Bundesrepublik, 23.05.2009 ( ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV Mindestlohn, Baugewerbe, Bundesrepublik, 23.05.2009 (AVE-Anfang: 01.09.2009; AVE-Ende: 30.11.2011)

Nummer: 14001.1049

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 23. Mai 2009

Vorgänger: 14001.1040

Nachfolger: 14001.1067

AVE
AVE Anfang 01. September 2009
AVE Ende 30. November 2011

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 128 vom 28. August 2009

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b ) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

vom 24. August 2009

Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBL I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 23. Mai 2009, abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55-58 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v., ...

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