TV Mindestlohn, Baugewerbe, Bundesrepublik, 04.07.2008 (AVE-Anfang: 01.09.2008; AVE-Ende: 31.08.2009)
Nummer: 14001.1040
Klassifizierung: TV Mindestlohn
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 04. Juli 2008
Vorgänger: 14001.996
Nachfolger: 14001.1049
AVE
AVE Anfang 01. September 2008
AVE Ende 31. August 2009
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 131 vom 29. August 2008 , S. 3145
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe und den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
vom 14. Juli 2008
I.
Der Haupt verband der Deutschen Bauindustrie e. V., der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V und die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt haben beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne (TV Mindestlohn) vom 4. Juli 2008 für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland
für allgemeinverbindlich zu erklären.
II.
Auf Grund des bezeichneten Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 1 Abs. 3a des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen die
Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
zu erlassen.
Der Entwurf der Verordnung ist im Abschluss an diese Bekanntmachung abgedruckt.
III.
Den in den Geltungsbereich der vorgesehenen Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des bezeichneten Tarifvertrages wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 53107 Bonn, gegeben.
Bonn, den 14. Juli 2008
III a 3 - 31245 - 20
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Entwurf
Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
vom August 2008
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 4. Juli 2008, abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. September 2008 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.
§ 2 Anwendungsausnahmen
(1) Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in der Anlage 2 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Abasatz 2 Anwendung.
(2) Für Betri...