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TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 17. ... / § 2 Mindestentgelte

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(1) Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn

an Arbeitsorten in den alten Bundesländern und im heutigen Land Berlin von

15,90 DM ab 1. September 1999;

16,20.DM ab 1. Januar 2000;

16,50 DM ab 1. Juli 2000;

16,90 DM ab 1. Januar 2001;
an Arbeitsorten in den neuen Bundesländern ausgenommen im ehemaligen Berlin-Ost von

13,00 DM ab 1. September 1999;

13,30 DM ab 1. Januar 2000;

13,60 DM ab 1. Juli 2000;

14,00 DM ab 1. Januar 2001.
 

(2) Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort (Baustelle) gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese aufgrund regionaltariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung günstiger sind. Ist das vereinbarte Entgelt niedriger, so haben die Beschäftigten Anspruch auf das höhere Mindestentgelt des Arbeitsortes, für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsort.

 

(3) Hinsichtlich der Entgeltzahlung für Tätigkeiten auf Baustellen geht dieser Tarifvertrag den regionalen und firmenbezogenen Tarifverträgen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind. Für Tätigkeiten, die nicht auf Baustellen erbracht werden, sowie für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes.

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TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 17.08.1999 (AVE-Anfang: 01.09.1999; AVE-Ende: 31.08.2001)
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