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TV Lohntabelle, Metall- u. Elektrohandwerk, Berlin u. Br ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV Lohntabelle, Metall- u. Elektrohandwerk, Berlin u. Brandenburg, 10.10.1994 (AVE-Anfang: 27.01.1995; AVE-Ende: 31.03.1995)

Nummer: 06511.019

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Metall- u. Elektrohandwerke

Tarifgebiet: Berlin (Ost) u. Brandenburg

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 10. Oktober 1994

Vorgänger: 06511.012

Nachfolger: 06511.020

AVE
AVE Anfang 27. Januar 1995
AVE Ende 31. März 1995

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 96 vom 20. Mai 1995
Bundesanzeiger Nummer 94 vom 18. Mai 1995

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektro- und Metallhandwerke

vom 10. April 1995

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die Lohntabelle vom 10. Oktober 1994 zu § 2 Nummer 3 des Lohntarifvertrags vom 10. Juni 1991 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metall- und Elektrohandwerken des Tarifgebiets II (beigetretener Teil des Landes Berlin und Brandenburg) mit Wirkung vom 27. Januar 1995 mit dem weiter unten stehenden Hinweis für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:

Die Tarifzonen 1 und 2 werden im Lohntarifvertrag vom 10. Juni 1991 (§ 1 Nr. 1 Abs. 4) wie folgt definiert:

Tarifzone 1: Alle S...

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