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TV Lohnausgleich, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik, 0 ... / § 3 Anspruch auf Lohnausgleich

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1.

Um zur Förderung des kontinuierlichen Gerüstbaues die Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse in der Winterperiode, insbesondere über Weihnachten und Neujahr hinaus, möglichst weitgehend sicherzustellen, erhält der Arbeitnehmer für den Ausgleichszeitraum, gleichgültig, ob er während des Ausgleichszeitraums arbeitet oder nicht, Lohnausgleich in Gestalt eines Pauschalbetrages. Der Lohnausgleich dient zugleich der Abdeckung von Ansprüchen nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz).

 

2.

Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder Arbeitnehmer,

 

a)

dessen Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks am 23. Dezember besteht und

 

b)

der in dem Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als 13 Wochen (= mehr als 91 Kalendertage) Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks nachweist.

 

3.

Eine in den Ausgleichszeitraum wirkende Kündigung des Arbeitgebers berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich nicht. In diesem Falle endet das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag des Ausgleichszeitraumes. Dies gilt nicht bei einer fristlosen Entlassung aus wichtigem Grunde.

 

4.

Die Entscheidung darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet wird oder nicht, trifft der Arbeitgeber. Für Arbeiten während des Ausgleichszeitraumes hat der Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Lohnausgleich Lohnansprüche.

 

5.

Darüber, ob bei Weiterarbeit im Ausgleichszeitraum das Aufsuchen der Baustelle für den einzelnen Arbeitnehmer zumutbar ist oder nicht, entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Betriebsbedürfnisse und der Interessen des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auf di...

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