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TV Lohnausgleich, Gartenbau usw., alte Bundesländer, 07. ... / Protokollnotiz:

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Nicht erfaßt werden solche Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die am 22. August 1989 (Stichtag) die Voraussetzungen des § 1 Ziffer 1 und 2 des Bundesrahmen-Tarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in der Fassung vom 22. August 1989 sowie die in § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Baubetriebe-Verordnung in der Fassung vom 24. Oktober 1984 normierten Voraussetzungen für die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft erfüllt haben und am Stichtag nicht von der Einzugsstelle für den Garten- und Landschaftsbau (EWGaLa) wegen der Winterbau-Umlage (§ 186a Absatz 2 Arbeitsförderungsgesetz) oder vom Ausbildungsförderungswerk Garten- und Landschaftsbau (AuGaLa) wegen der Ausbildungsumlage im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder von der Bundesanstalt für Arbeit als Betrieb des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues nach § 1 Absatz 4 Baubetriebe-Verordnung wegen der Winterbau-Umlage mit einer Betriebskontonummer erfaßt waren. Diese Einschränkung gilt nicht für solche Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die einem Mitgliedsverband des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau als Mitglied angehören.

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