TV Lohnausgleich, Baugewerbe, Bundesrepublik ohne Berlin, 20.12.1999 (AVE-Anfang: 02.01.2000; AVE-Ende: 31.08.2002)
Nummer: 14001.846
Klassifizierung: TV Lohnausgleich
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 20. Dezember 1999
Vorgänger: 14001.612
Nachfolger: 14001.951
AVE
AVE Anfang 02. Januar 2000
AVE Ende 31. August 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 61 vom 28. März 2000
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe
vom 14. März 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (Tarifvertrag Lohnausgleich) vom 20. Dezember 1999 |
für das Baugewerbe
mit Wirkung
zu Buchstabe a: vom 2. Januar 2000
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Maßgaben:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
- Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
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