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TV Lohnausgleich, Baugewerbe, Bundesrepublik ohne Berlin ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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TV Lohnausgleich, Baugewerbe, Bundesrepublik ohne Berlin, 20.12.1999 (AVE-Anfang: 02.01.2000; AVE-Ende: 31.08.2002)

Nummer: 14001.846

Klassifizierung: TV Lohnausgleich

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 20. Dezember 1999

Vorgänger: 14001.612

Nachfolger: 14001.951

AVE
AVE Anfang 02. Januar 2000
AVE Ende 31. August 2002

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 61 vom 28. März 2000

Bemerkung

  1. Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe

vom 14. März 2000

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a) der Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (Tarifvertrag Lohnausgleich) vom 20. Dezember 1999

für das Baugewerbe

 

mit Wirkung

zu Buchstabe a: vom 2. Januar 2000

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
  2. Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

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