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TV Lohnausgleich, Baugewerbe, Berlin, 14.10.2002 (AVE-An ... / § 3 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Lohnausgleiches

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1. Anspruchsvoraussetzungen
1.1 Um in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit eine weitgehende Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse zu gewährleisten, erhält der Arbeitnehmer für den Ausgleichszeitraum einen Pauschalbetrag (Lohnausgleich). Der Lohnausgleich dient zugleich der Abdeckung von Ansprüchen auf Entgeltzahlung an Feiertagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
1.2 Anspruch auf Lohnausgleich hat jeder Arbeitnehmer,
1.2.1 dessen Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb (Baubetrieb) am 23. Dezember besteht und am Ende des Ausgleichszeitraumes noch besteht und
1.2.2 der im Kalenderjahr, in das der 23. Dezember fällt, mehr als 91 Kalendertage Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse in Baubetrieben nachweist.
1.3 Bei Krankheit im Ausgleichszeitraum besteht der Anspruch auf Lohnausgleich nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens 9 Tage gearbeitet hat.
1.4 Eine in den Zeitraum vom 24. Dezember bis 1. Januar wirkende Kündigung des Arbeitgebers berührt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnausgleich nicht.
1.5 Eine Anrechnung des Lohnausgleichs auf den Urlaub findet nicht statt; Urlaubsgewährung während des Ausgleichszeitraumes ist ausgeschlossen.
1.6 Wird während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet, so ist der Lohnausgleich neben dem Lohn zu zahlen. Die Entscheidung darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes gearbeitet wird oder nicht, trifft der Arbeitgeber. Darüber, ob während des Ausgleichszeitraumes das Aufsuchen der Baustelle für den einzelnen Arbeitnehmer zumutbar ist oder nicht, entscheidet der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Betriebsbedürfnisse und der Interessen des Arbeitnehmers nach Beratung mit dem Betriebsrat. Bei Prüfung der Zumutbarkeit ist auf die Entfernung und die Verkehrsverbindung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dessen Beschäftigungsort besondere Rücksicht zu nehmen.
1.7 In Fällen unentschuldigten Fernbleibens am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach den Feiertagen verringert sich nach den Grundsätzen des Entgeltfortzahlungsgesetzes der Lohnausgleich um 20 v. H. für jeden betreffenden Feiertag, bei angeordneter Arbeit während des Ausgleichszeitraumes gleichfalls um 20 v. H. für jeden versäumten Arbeitstag.
1.8 In besonders begründeten Fällen entscheidet die Schiedskommission für Härtefälle über die Gewährung des Lohnausgleichs
2. Höhe des Lohnausgleiches
2.1 Der Lohnausgleich richtet sich nach dem tatsächlichen durchschnittlichen Bruttostundenverdienst des Arbeitnehmers in dem vor dem Ausgleichszeitraum liegenden Lohnabrechnungszeitraum, der mindestens vier Wochen umfassen muss. Der durchschnittliche Bruttostundenverdienst ist auf volle zehn Cent kaufmännisch zu runden. Der sich so ergebende Betrag ist mit der Summe der im Ausgleichszeitraum auszugleichenden Stunden zu vervielfachen; bei der Ermittlung der Summe ist von einer Arbeitszeit von 7,5 Stunden an den Tagen von Montag bis Freitag auszugehen. Das Ergebnis ist der dem Arbeitnehmer zustehende Lohnausgleich.
2.2 Der tatsächliche durchschnittliche Bruttostundenverdienst ist nur bis zu einem Höchstbetrag zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag ergibt sich, indem der im jeweiligen Ausgleichszeitraum geltende Ecklohn (§ 5 Nr. 1 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe) um 42 v. H. erhöht und das Ergebnis auf volle zehn Cent kaufmännisch gerundet wird.
2.3 Die Kasse ist verpflichtet, rechtzeitig eine Tabelle herauszugeben, aus der der Lohnausgleich ab einem Bruttostundenverdienst von 8,75 EUR ersichtlich ist (Lohnausgleichstabelle). Die Zahl der im Ausgleichszeitraum auszugleichenden Stunden (Nr. 2.1 Satz 4) und die Aufteilung des Lohnausgleichs für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind auszuweisen.

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TV Lohnausgleich, Baugewerbe, Berlin, 14.10.2002 (AVE-Anfang: 01.11.2002; AVE-Ende: 31.12.2005)
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