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TV Jahressonderzahlungen, Textilindustrie, Hamburg u. Sc ... / § 3 Voraussetzungen

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1.

Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung setzt voraus, daß

  • der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende dem Betrieb am 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres länger als 2 Monate ununterbrochen angehört sowie
  • der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende im Berechnungszeitraum mindestens 21 Arbeitstage (im 10-monatigen Berechnungszeitraum mindestens 18 Arbeitstage) tatsächlich gearbeitet hat und
  • der Arbeitnehmer am Auszahlungstag nicht in einem gekündigten oder bis zu 6 Monaten befristeten Arbeitsverhältnis oder ein Auszubildender am Auszahlungstag nicht in einem gekündigten Ausbildungsverhältnis steht.
 

2.

Beginnt das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres und hat der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende die übrigen Voraussetzungen gem. Ziff. 1 erfüllt, so erhält er 1/12 der Jahressonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr.

 

3.

Endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so erhält der Arbeitnehmer ebenfalls eine anteilige Jahressonderzahlung von je 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, wenn er entweder

  • aufgrund betriebsbedingter Kündigung in der zweiten Jahreshälfte oder
  • aufgrund eigener Kündigung wegen Eintritts in den Ruhestand oder
  • nach 5jähriger Betriebszugehörigkeit

durch ordentliche Kündigung aus dem Betrieb ausscheidet.

 

4.

Für Monate, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ruht, besteht kein Anspruch auf Jahressonderzahlung.

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