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TV Gehaltsabkommen, Elektrotechnische Handwerke, Baden-W ... / § 2 Eingruppierung

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2.1.1

Für die Eingruppierung in eine der Tarifgruppen sind die Tätigkeitsmerkmale ausschlaggebend. Die bei den Tarifgruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend.

 

2.1.2

Die Art des Erwerbes und des Nachweises der für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten sind an keine bestimmten Bedingungen gebunden. Aus Titeln und Berufsbezeichnungen können keine Gehaltsansprüche abgeleitet werden. Im Zweifelsfall ist ein/e Beschäftigte/r in diejenige Gruppe einzureihen, die seinem/ihrem Aufgabenkreis am nächsten kommt.

 

2.1.3

Übt ein/e Beschäftigte/r mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Tarifgruppen gekennzeichnet sind, so erfolgt seine/ihre Eingruppierung in diejenige Gruppe, welche seiner/ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht.

 

2.2

Als Beschäftigungsjahre werden diejenigen Jahre gewertet, die seit der Eingruppierung des/der Beschäftigten in dieselbe Tarifgruppe vergangen sind.

 

Als Beschäftigungsjahre in der jeweiligen Gruppe gelten auch solche Beschäftigungsjahre, die unmittelbar vor der Einstellung in einem anderen Betrieb nachweislich in einer gleichwertigen Tätigkeit vergangen waren.

 

2.3

Rückt ein/e Beschäftigte/r in eine höherwertige Gruppe auf, so erhält er/sie das seinem/ihrem bisherigen Tarifgehalt in der neuen Gruppe folgende höhere Tarifgehalt.

 

2.4.1

Ein- und/oder Umgruppierung erfolgen in Übereinstimmung mit dem Betriebsrat.

 

2.4.2

Sich aus der Einführung dieses Tarifvertrages ergebende Ein- und/oder Umgruppierung darf nicht zu Nachteilen der/des Beschäftigten führen.

 

2.4.3

Aus Anlass der Einführung dieses Tarifvertrages darf eine Minderung des bisherigen Effektivverdienstes nicht eintreten. Die bisher gezahlten Effektivverdienste bleiben hiervon unberührt.

 

2.5

Die Rahmenbestimmungen dieses Tarifvertrage...

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